Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Werratal Tours
1. Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Telefax oder über das Internet bzw. per E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde/Reisende der Firma Werratal Tours den Abschluss eines Reise-/Mietvertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Kunden/Anmelder zustande.
2. Zahlung
Mit Zustandekommen des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises fällig. Der Restbetrag ist vor dem Tourantritt bzw. Übernahme der Mietgegenstände fällig.
3. Rücktritt und Kündigung durch Werratal-Tours
Die Firma Werratal-Tours kann den Vertrag nach folgenden Maßgaben kündigen:
- Eine Kündigung ist zulässig, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages nach Abmahnung nachhaltig stört, den Anweisungen des Veranstalters nicht Folge leistet oder wenn er sich oder Andere durch sein Verhalten gefährdet.
- Bei Ausspruch der Kündigung behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
- Die örtliche Reiseleitung des Veranstalters ist bevollmächtigt, die Kündigungsrechte wahrzunehmen.
4. Rücktritt durch den Kunden
- Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
- Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an bzw. nimmt er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch, behält die Firma Werratal-Tours den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
- Beim Vertragsrücktritt durch den Kunden wir eine Rücktrittspauschale mindestens in Höhe der geleisteten Anzahlung von 30 % fällig. Beinhaltet der abgeschlossene Vertrag eine Zimmerbuchung, so erhöht sich die Rücktrittspauschale auf 60% der Vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.
Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
5. Umbuchung
- Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderung, z. B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder des Ortes des Reiseantritts besteht nicht. Ungeachtet dessen vorgenommene Umbuchungen gelten als Rücktritt mit anschließender Neuanmeldung.
- Ist eine Umbuchung möglich und wird diese auf Wunsch des Kunden vorgenommen, entstehen die aufgeführten Rücktrittspauschalen nur in halber Höhe.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände bzw. Witterungsverhältnisse
Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer, als auch die Firma Werratal-Tours, den Vertrag kündigen.
Bei einer Kündigung vor Reisebeginn aus diesem Grunde erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, ein darüber hinausgehender weiterer Anspruch besteht nicht. Erhaltene Leistungen sind zu vergüten.
7. Pflichten und Haftung des Reisenden
- Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer Schwimmer sind und die Schwimmwesten während der Tour getragen werden. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
- Entsprechend den Bestimmungen der StVO, dürfen alkoholisierte Personen nicht an Kajak, Kanadier oder Schlauchboottouren teilnehmen.
- Das Befahren bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich untersagt.
- Der Reisende haftet für den Verlust und die Beschädigung von Booten- und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht durch ein Verschulden des Veranstalters verursacht wurden. Der Reisende verzichtet auf Glasflaschen bei Schlauchboottouren.
- Der Reisende haftet auch für schuldhaft verursachte Fremdschäden.
- Der Reisende hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Reiseteilnehmer sowie sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
- Der Buchende versichert für den Fall, dass er hier für eine Reisegruppe die Buchung vornimmt, mit der Buchung die Einbeziehung der Vertragsbedingungen für die gesamte Reisegruppe.
8. Gerichtsstand
Für beide Vertragsparteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Creuzburg.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge, sondern ist entsprechend auszulegen.